Autor: Koehl |
Im Haltverbot (Zeichen 283 StVO) liegt zugleich das Gebot zum Weiterfahren, das gem. § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Daraus folgt, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug grundsätzlich ohne eine besondere dem Fahrzeugführer oder -halter bekanntzumachende Verbotsverfügung abgeschleppt werden kann (BVerwG, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 255). |
Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 StVO - evtl. mit Zusatzschild) begründet als Verkehrsregelung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 erster Halbsatz StVO) für den unberechtigt Parkenden nicht nur ein Parkverbot, sondern zugleich das Gebot, das unerlaubt parkende Fahrzeug wegzufahren (VGH Mannheim, BWVPr 1995, |
Aus dem Verstoß gegen die Regelung über das Zonenhaltverbot, von dem lediglich Bewohner mit besonderem Parkausweis ausgenommen sind, folgt ein Wegfahrgebot (VGH Mannheim, NJW 2010, 1898). |
Parkuhren beinhalten nach Ablauf der Parkzeit, oder wenn sie gar nicht bedient wurden, ein immanentes Wegfahrgebot für das dort abgestellte Fahrzeug (BVerwG, BVerwGE 58, 326). |
Aus dem Verbot, auf dem Gehweg zu parken (Zeichen 315 StVO), folgt ein Wegfahrgebot (BVerwG, NZV 1993, 44). Gleiches gilt im Fall eines Radwegs (OVG Münster, |
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|