6.5 Die Durchsetzung des Wegfahrgebots

Autor: Koehl

6.5.1 Die Sicherstellung

Sicherstellung i.S.d. Polizeirechts

Bei der Durchsetzung des Wegfahrgebots, also dem Abschleppen, kann es sich um eine Sicherstellung i.S.d. Polizeirechts handeln (vgl. etwa Art. 25 BayPAG). Eine Sicherstellung liegt dann vor, wenn die Polizei das Kfz nach dem Abschleppen in Verwahrung nimmt. Für die rechtliche Einordnung des Abschleppens eines dann auf einen Verwahrplatz gebrachten Fahrzeugs als Sicherstellung kommt es nicht darauf an, ob die Polizei das Fahrzeug in erster Linie in Gewahrsam nehmen will (was etwa dann der Fall ist, wenn sie ein als gestohlen gemeldetes Fahrzeug findet und birgt), es also in ihrem Besitz haben will, oder ob der polizeiliche Gewahrsam nur sekundär sozusagen als Nebenfolge eintritt, weil es der Polizei primär darum geht, das Fahrzeug von seinem gegenwärtigen Ort zu entfernen und eine dort bestehende Gefahr zu beheben und kein anderer Abstellplatz in Betracht kommt. Eine Sicherstellung kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Betroffene nicht anwesend ist, nicht rechtzeitig ermittelt werden kann oder von vornherein klar ist, dass er nicht gewillt oder in der Lage ist, das Fahrzeug zu entfernen.

Durchsetzung der Sicherstellung