6.1 Unterscheidung zwischen Ordnungswidrigkeiten- und Gefahrenabwehrrecht

Autor: Koehl

In den hier interessierenden Abschleppfällen geht dem eigentlichen Abschleppvorgang ein Verstoß gegen die StVO voraus, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt und durch eine Verwarnung samt Verwarnungsgeld oder einen Bußgeldbescheid geahndet wird. Wenn durch den fortdauernden Verstoß gegen die StVO eine nicht vollkommen geringfügige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nämlich für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und/oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs besteht, wird diese durch das Abschleppen (Oberbegriff für das Entfernen des Fahrzeugs ohne Zutun des Besitzers) des Fahrzeugs beseitigt. Bei dem Abschleppen von Kfz handelt sich damit um Gefahrenabwehrrecht und nicht um eine weitere Sanktionierung des Verkehrsverstoßes.