6.7 Abschleppkosten

Autor: Koehl

Entscheidend ist die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme selbst

Der Ordnungspflichtige hat die durch die rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten zu erstatten und hierfür Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit des Kosten- und Gebührenbescheids hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Die Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme kann sowohl gegenüber dem Halter als auch gegenüber dem Fahrer erfolgen.

Kosten der Leerfahrt

Wurde das Abschleppunternehmen zu Recht mit dem Abschleppauftrag betraut, entfernt der Betroffene sein Kfz aber vor dem eigentlichen Abschleppvorgang, sind die Kosten der Leerfahrt des Abschleppunternehmens erstattungsfähig. Gegen den Gleichheitssatz verstößt nicht, dass für "abgebrochene" Abschleppmaßnahmen und sogenannte Leerfahrten die gleiche Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erhoben wird.