6.9 Beschädigung des Fahrzeugs beim Abschleppen

Autor: Koehl

Es ist durchaus praxishäufig, dass im polizeilichen Auftrag abgeschleppte Fahrzeuge vom Abschleppunternehmen bei der Durchführung des Abschleppauftrags oder später auf einem Verwahrplatz beschädigt werden. Ist das der Fall, bestehen Schadensersatzansprüche des Fahrzeughalters grundsätzlich sowohl gegenüber dem Staat bzw. der Kommune als auch gegenüber dem Abschleppunternehmen selbst.

6.9.1 Ansprüche gegen Hoheitsträger

Ordnungsbehörden oder Polizei schleppen nicht selbst ab, sondern schließen einen Vertrag mit einem Abschleppunternehmer, der diesen zur Durchführung des Abschleppauftrags verpflichtet, wofür er im Gegenzug von der Ordnungsbehörde oder der Polizei ein Entgelt erhält, für das er eine Rechnung stellt. Ob es sich dabei um einen privatrechtlichen oder einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt, ist umstritten; die überwiegende Ansicht nimmt wohl einen privatrechtlichen Vertrag an (vgl. dazu BGH v. 26.02.2006 - I ZR 83/03). Ansprüche des Abschleppunternehmens gegenüber dem Fahrzeughalter bzw. sonstigen Störer bestehen nicht.

6.9.1.1 Amtshaftungsanspruch

Grundsätzlich kommt in erster Linie eine Haftung der den Abschleppvorgang anordnenden Körperschaft nach § 839 BGB, Art. 34 GG, also nach Amtshaftungsrecht in Betracht.

Grundsätzliche Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs

Der Amtshaftungsanspruch hat im Einzelnen folgende Voraussetzungen:

Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit