9.2 Cannabiskonsum

Autor: Koehl

Gesetzliche Regelung

Cannabismissbrauch liegt vor, wenn der Konsum von Cannabis einerseits und die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr andererseits nicht getrennt werden können (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV).

Regelmäßiger Cannabiskonsum

Fahrungeeignet ist nach der Neufassung 2024 nicht mehr automatisch derjenige, der Cannabis regelmäßig einnimmt (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 FeV a.F.). Steht jedoch regelmäßige Einnahme fest, etwa aufgrund eigener Einlassungen des Betroffenen oder festgestellter Blutwerte (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 07.08.2024 – 1 B 80/24), kann unabhängig von der festgestellten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss Cannabismissbrauch i.S.v. Nr. 9.2.1 Anlage 4 FeV feststehen. Die Begutachtungsleitlinien, denen zumindest in Bezug auf die Erstellung von Gutachten Rechtsnormcharakter zukommt (vgl. Anlage 4a FeV), sehen in ihrer aktuellen Fassung bei regelmäßigem Cannabiskonsum grundsätzlich eine negative Prognose hinsichtlich des zukünftigen fehlenden Trennungsvermögens vor. Und bei einem Betroffenen, der etwa Fahrlehrer oder Berufskraftfahrer ist, ist zukünftig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand auszugehen (OVG Saarland, Beschl. v. 07.08.2024 – 1 B 80/24).

Missbrauch von Cannabis