9.1 Allgemeines

Autor: Koehl

Betäubungsmittel

Die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG führt in aller Regel zur Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens. Denn die Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes - außer Cannabis - führt stets zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Gleiches gilt für die regelmäßige Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis fehlt die Fahreignung, wenn der Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht getrennt werden können oder zusätzlich zu Cannabis Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes führt unabhängig von der Art des Betäubungsmittels immer zur Fahrungeeignetheit (Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV), wobei bei der bloßen Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeitentatbestands nach § 24a Abs. 2 StVG in aller Regel keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Betäubungsmittelabhängigkeit gegeben sein werden.