9.5 Folgerungen für die anwaltliche Praxis

Autor: Koehl

Bindungswirkung

Vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der bußgeldrechtlichen Entscheidungen (siehe Kapitel 5.A.9.4) bestehen insoweit kaum erfolgversprechende Ansatzpunkte, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann dem Mandanten in aller Regel nur nahegelegt werden, ab sofort auf den Konsum von Drogen zu verzichten, dies gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde geltend zu machen und auch die entsprechenden Nachweise hierfür vorzulegen.

Wiedererlangung der Fahreignung im Entziehungsverfahren

Inwieweit die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererlangung der Fahreignung im Entziehungsverfahren überhaupt zu berücksichtigen hat, ist zwar in den Fällen des Verlusts der Fahreignung aufgrund Drogenkonsums umstritten. Im Grundsatz ist die Wiedererlangung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zu berücksichtigen (Koehl, in: MüKoStVR, § 3 StVG Rdnr. 39). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei wiederum derjenige des Erlasses des Entziehungsbescheids oder, soweit ein Widerspruchverfahren stattfindet, eben derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, DAR 2005, 581). Die Behörde ist aber nicht gehalten, von sich aus die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung zu prüfen. Etwas anderes gilt möglicherweise dann, wenn der Betroffene die Wiedererlangung behauptet oder unabhängig hiervon gewichtige Anhaltspunkte für die Wiedererlangung vorliegen.

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