9.2 Cannabiskonsum

Autor: Koehl

Gesetzliche Regelung

Bei - wie im Regelfall einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG - nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung nach dem Gesetzeswortlaut dann gegeben, wenn der Konsum und das Führen von Kraftfahrzeugen getrennt werden und - unabhängig von der Teilnahme am Straßenverkehr - zusätzlich zum Konsum von Cannabis kein Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen gemacht wird und kein Kontrollverlust oder keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

Praxistipp

Eine für den Fahrerlaubnisinhaber günstigere Bewertung des sogenannten Passivrauchens von Cannabis gegenüber dem aktiven Eigenkonsum im Hinblick auf die Voraussetzungen der Fahrungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nicht gerechtfertigt, wenn sich der Betreffende vor der Autofahrt längere Zeit bewusst in einem Raum mit stark cannabishaltigem Rauch aufgehalten hat.

Definition "gelegentlicher Cannabiskonsum"