9.3 Konsum harter Drogen

Autor: Koehl

Regelfall

Beim Konsum sogenannter harter Drogen (alle Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes außer Cannabis und seinen Zubereitungen) entfällt die Fahreignung unabhängig von der Häufigkeit der Einnahme, der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen i.S.v. Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OVG Saarlouis, NZV 2006, 615).

Praxistipp

Gibt beispielsweise ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, das dort vorgefundene Amphetamin zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV (OVG Saarland, Beschl. v. 23.12.2015 - 1 B 232/15).

Länger zurückliegender Drogenkonsum