OLG Düsseldorf - Beschluß vom 24.08.1999
2b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I
Normen:
StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;
Fundstellen:
DAR 1999, 565
DAR 2000, 126
NZV 2000, 90
VRS 97, 447

Ahndung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 162/99 - (OWi) 90/99 I

DRsp Nr. 1999/10476

Ahndung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

»Ein in der Regel mit einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot zu ahndender sog. qualifizierter Rotlichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Betroffene, der mit seinem Fahrzeug vor der Rotlichtzeigenden Ampel angehalten hat, bei fortdauerndem Rotlicht nach rechts abbiegt, nachdem der Querverkehr den Kreuzungsbereich bereits verlassen hat.«

Normenkette:

StVO § 37 Abs. 2 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 34.2;

Gründe:

Das Amtsgericht Neuss hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, § 2 Abs. 1 BKatV, BKat Nr. 34.2 zu einer Gelbbuße von 250,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er - wie sich aus der Begründung ergibt - die Sachrüge erhebt und sich gegen die Verhängung eines Fahrverbotes wendet.

Das Rechtsmittel ist begründet.