OLG Bamberg - Beschluss vom 17.01.2017
3 Ss OWi 1630/16
Normen:
StPO § 267 Abs.1 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 353 Abs. 1; StPO § 353 Abs. 2; StVG § 24 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StVO § 41 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Anforderungen an die Identifizierung des Fahrzeugführers anhand eines nicht gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbildes

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1630/16

DRsp Nr. 2018/11361

Anforderungen an die Identifizierung des Fahrzeugführers anhand eines nicht gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommenen Lichtbildes

1. Macht der Tatrichter, der den Betroffenen als Fahrzeugführer durch den Vergleich mit dem aufgrund einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Messfoto identifiziert hat, nicht von der Möglichkeit nach § 267 I 3 StPO i. V. m. § 71 I OWiG Gebrauch, so hat er das Lichtbild so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das Rechtsmittelgericht die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Die bloße Aufzählung von einzelnen Gesichtsteilen genügt hierfür nicht (Anschluss an BGHSt 41, 376).2. Bei einem Geschwindigkeitsverstoß, der mit dem Messgerät TRAFFIPAX TraffiStar S 330 ermittelt wurde, gibt der Umstand, dass auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck des Messfotos kein Schlosssymbol sichtbar ist, keinen Anlass, an der Authentizität und Integrität der Messdaten zu zweifeln.

Normenkette:

StPO § 267 Abs.1 S. 3; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 353 Abs. 1; StPO § 353 Abs. 2; StVG § 24 Abs. 1; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2; StVO § 41 Abs. 2; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand