VGH Bayern - Beschluss vom 25.01.2016
11 CS 15.2576
Normen:
StVZO § 31 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1 S. 1; OWiG § 46 Abs. 2; OWiG § 46 Abs. 5; OWiG § 48 Abs. 1; BKatV § 1 Abs. 1 S. 1; StVG § 24; StVG § 26 Abs. 3;

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf den Namen zugelassene Fahrzeug i.R.e. Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Ermittlung des Fahrers

VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen 11 CS 15.2576

DRsp Nr. 2016/4700

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für das auf den Namen zugelassene Fahrzeug i.R.e. Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Ermittlung des Fahrers

1. Die Feststellung des Kraftfahrzeugführers ist i.S.v. § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen vor allem von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Die Behörde hat in sachgemäßem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen, die in gleich gelagerten Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen. Verweigert der Fahrzeughalter seine Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrzeugführers, sind weitere Ermittlungen regelmäßig nicht zumutbar.