Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit

An die

Bußgeldbehörde

... (Anschrift)

Az. ...

In dem

Bußgeldverfahren

gegen ...

wegen Ordnungswidrigkeit

beantrage

ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen

und führe zur

Begründung

wie folgt aus:

1.  Der Vorwurf eines fahrlässigen Überholens trotz nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit i.S.v. §  5 Abs.  2 StVO hält bereits einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dieser Norm muss die Überholgeschwindigkeit wesentlich höher sein als die des Überholten. Die Rechtsauffassung, dass eine Bußgeldsanktionierung in Betracht komme, wenn sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung wie ein Überholverbot auswirke (sog. faktisches Überholverbot), ist rechtsfehlerhaft. Schon nach dem Wortlaut des §  5 Abs.  2 Satz 2 StVO ist nicht das Überholen unter Begehung einer Geschwindigkeits­überschreitung verboten, sondern es wird eine Mindestgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs gefordert. Darüber hinaus ist Zweck dieser Regelung, die mit dem Überhol­vorgang verbundenen Risiken dadurch zu reduzieren, dass dieser zügig und auf möglichst kurzer Strecke durchgeführt wird. Solange dagegen nicht verstoßen wurde, kommt eine Sanktionierung nach §  5 Abs.  2 StVO nicht in Betracht (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2007 - 3 Ss OWi 426/07).