An die
Bußgeldbehörde
... (Anschrift)
Az. ...
In dem
Bußgeldverfahren
gegen ...
wegen Ordnungswidrigkeit
beantrage
ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren
gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen
und führe zur
Begründung
wie folgt aus:
1. Nach dem ermittelten Sachverhalt liegt kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO vor. Nach dieser Norm darf grundsätzlich nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Der Überholende hat dabei äußerste Sorgfalt zu beachten (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 5 StVO Rdnr. 25). Für die Beurteilung, ob äußerste Sorgfalt beachtet wurde oder nicht, ist maßgebend auf die durchschnittlichen Fähigkeiten eines Fahrers abzustellen (König, a.a.O.). Daher ist äußerste Sorgfalt nicht mit absoluter Unvermeidbarkeit gleichzusetzen.
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