An die
Bußgeldbehörde
... (Anschrift)
Az. ...
In dem
Bußgeldverfahren
gegen ...
wegen Ordnungswidrigkeit
beantrage
ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren
gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen
und führe zur
Begründung
wie folgt aus:
1. Der Vorwurf eines fahrlässigen Überholens trotz
nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 StVO
hält bereits einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach dieser Norm muss die
Überholgeschwindigkeit wesentlich höher sein als die des Überholten. Die
Rechtsauffassung, dass eine Bußgeldsanktionierung in Betracht komme, wenn sich
eine Geschwindigkeitsbeschränkung wie ein Überholverbot auswirke (sog. faktisches
Überholverbot), ist rechtsfehlerhaft. Schon nach dem Wortlaut des § 5
Abs. 2 Satz 2 StVO ist nicht das Überholen unter Begehung einer
Geschwindigkeitsüberschreitung verboten, sondern es wird eine
Mindestgeschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs gefordert. Darüber hinaus ist
Zweck dieser Regelung, die mit dem Überholvorgang verbundenen Risiken dadurch
zu reduzieren, dass dieser zügig und auf möglichst kurzer Strecke durchgeführt
wird. Solange dagegen nicht verstoßen wurde, kommt eine Sanktionierung nach
§ 5 Abs. 2 StVO nicht in Betracht (OLG Hamm, Beschl. v. 06.09.2007 -
3 Ss
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