An die
Bußgeldbehörde
... (Anschrift)
Az. ...
In dem
Bußgeldverfahren
gegen ...
wegen Ordnungswidrigkeit
beantrage
ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren
gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen
und führe zur
Begründung
wie folgt aus:
1. Mein Mandant lässt sich zur Sache ein, wie folgt:
"Ich habe nicht bemerkt, dass mich ein Einsatzfahrzeug der Polizei überholen wollte, als ich beschleunigt habe."
Weitere Angaben zur Sache wird mein Mandant nicht machen.
2. Es liegt kein hinreichender Tatverdacht gegen
meinen Mandanten vor. Hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei
vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung
in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist
(BGH, NJW 1970,
3. Ein Fahrzeugführer ist vor einer
Geschwindigkeitserhöhung nicht verpflichtet, sich durch eine Rückschau zu
vergewissern, ob er überholt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1972 - 4 Ss OWi
776/72). Daher begeht ein Fahrer, der beim Beschleunigen nicht bemerkt, dass er
überholt wird, nur dann einen fahrlässigen Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot,
wenn sich das überholende Fahrzeug etwa auf seiner Höhe befindet (OLG
Frankfurt, Beschl. v. 24.04.1980 -
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