Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Beschleunigen beim Überholt werden

An die

Bußgeldbehörde

... (Anschrift)

Az. ...

In dem

Bußgeldverfahren

gegen ...

wegen Ordnungswidrigkeit

beantrage

ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren

gem. §  46 Abs.  1 OWiG i.V.m. §  170 Abs.  2 StPO einzustellen

und führe zur

Begründung

wie folgt aus:

1.  Mein Mandant lässt sich zur Sache ein, wie folgt:

     "Ich habe nicht bemerkt, dass mich ein Einsatzfahrzeug der Polizei überholen wollte, als ich beschleunigt habe."

     Weitere Angaben zur Sache wird mein Mandant nicht machen.

2.  Es liegt kein hinreichender Tatverdacht gegen meinen Mandanten vor. Hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (BGH, NJW 1970, 1543, 1544). Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen.

3.  Ein Fahrzeugführer ist vor einer Geschwindigkeitserhöhung nicht verpflichtet, sich durch eine Rückschau zu vergewissern, ob er überholt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 17.08.1972 - 4 Ss OWi 776/72). Daher begeht ein Fahrer, der beim Beschleunigen nicht bemerkt, dass er überholt wird, nur dann einen fahrlässigen Verstoß gegen das Beschleunigungs­verbot, wenn sich das überholende Fahrzeug etwa auf seiner Höhe befindet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.04.1980 - 2 Ws (B) 133/80 OWiG).