An die
Bußgeldbehörde
... (Anschrift)
Az. ...
In dem
Bußgeldverfahren
gegen ...
wegen Ordnungswidrigkeit
beantrage
ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren
gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen
und führe zur
Begründung
wie folgt aus:
1. Mein Mandant hat nicht gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf bei unklarer Verkehrslage nicht überholt werden. Die Verkehrslage ist für den Überholenden nur dann unklar, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 5 StVO Rdnr. 34 m.w.N.).
2. Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die
für das Bestehen einer unklaren Verkehrslage sprechen würden. Insbesondere ist
in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein der Umstand, dass in einer
überholten Fahrzeugkolonne möglicherweise eine Lücke für ein parkendes Fahrzeug
freigehalten wird, um diesem das Einfädeln zu ermöglichen, die Verkehrslage für
den Überholenden nicht unklar macht (BayObLG, Beschl. v. 05.05.1983 - 1 Ob
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