Antrag auf Einstellung gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO bei Unfall nach Überholen einer Kolonne

An die

Bußgeldbehörde

... (Anschrift)

Az. ...

In dem

Bußgeldverfahren

gegen ...

wegen Ordnungswidrigkeit

beantrage

ich, namens und in Vollmacht meines Mandanten, das gegen ihn geführte Bußgeldverfahren

gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen

und führe zur

Begründung

wie folgt aus:

1.  Mein Mandant hat nicht gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf bei unklarer Verkehrslage nicht überholt werden. Die Verkehrslage ist für den Überholenden nur dann unklar, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 5 StVO Rdnr. 34 m.w.N.).

2.  Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die für das Bestehen einer unklaren Verkehrslage sprechen würden. Insbesondere ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass allein der Umstand, dass in einer überholten Fahrzeugkolonne möglicherweise eine Lücke für ein parkendes Fahrzeug freigehalten wird, um diesem das Einfädeln zu ermöglichen, die Verkehrslage für den Überholenden nicht unklar macht (BayObLG, Beschl. v. 05.05.1983 - 1 Ob OWi 133/83; KG Berlin, Beschl. v. 18.08.1980 - 3 Ws (B) 19/80).