BayObLG - Beschluss vom 28.01.2004
1 ObOWi 540/03
Normen:
StPO § 154 Abs. 2 ; OWiG § 21 Abs. 2 § 33 Abs. 3 Satz 2, 3 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 405
NStZ-RR 2004, 306
NZV 2004, 269
VRS 106, 293

BayObLG - Beschluss vom 28.01.2004 (1 ObOWi 540/03) - DRsp Nr. 2004/2841

BayObLG, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 1 ObOWi 540/03

DRsp Nr. 2004/2841

»1. Sieht das Gericht von der Verfolgung einer Straftat nach § 154 Abs. 2 StPO ab, so hindert dies die Ahndung der Handlung als Ordnungswidrigkeit nicht. 2. In einem solchen Fall richtet sich die Frist für die absolute Verjährung, vor deren Ablauf ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen sein muss, nach der für die Straftat geltenden Verjährungsfrist. 3. Gleichwohl muss die Verjährung jedoch jeweils rechtzeitig vor Ablauf der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geltenden (kürzeren) Verjährungsfrist unterbrochen worden sein.«

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; OWiG § 21 Abs. 2 § 33 Abs. 3 Satz 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat gegen den Betroffenen wegen einer am 22.12.2000 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung mit Bußgeldbescheid vom 26.3.2001 eine Geldbuße von 1.000 DM festgesetzt und ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Gegen den am 28.3.2001 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene am 30.3.2001 Einspruch eingelegt.