I. Mit Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes, Zentrale Bußgeldstelle, wurde gegen den Betroffenen wegen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 30,- EUR festgesetzt. Auf den rechtzeitigen Einspruch hat das Amtsgericht Jena den Betroffenen durch Urteil vom 31.03.2004 zu einer Geldbuße von 60,- EUR verurteilt, weil er vorsätzlich als Führer eines Kraftfahrzeuges verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzte.
Das Amtsgericht hat Folgendes festgestellt:
"Der Betroffene befuhr mit dem Fahrzeug Ford, amtliches Kennzeichen ..., am 06.10.2003 um 8.41 Uhr die BAB 4 bei Kilometer 175,5 in Richtung Frankfurt/Main. Hierbei benutzte er bewußt und gewollt verbotswidrig während der Fahrt ein Mobiltelefon."
Dieses Verhalten hat das Gericht als ordnungswidrig i. S. v. § 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG gewürdigt und es hat zur Rechtsfolgenbemessung ausgeführt:
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