LSG Bayern - Urteil vom 12.09.2016
L 2 U 221/15
Normen:
SGB VII § 104; SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 2; SGB VII § 106 Abs. 3 3. Alt.; SGB VII § 109 S. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 582/14

Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen in der gesetzlichen UnfallversicherungFeststellungsberechtigung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers und Kfz-HaltersBegriff des Unternehmers und Abgrenzung zu einer Wie-Beschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 12.09.2016 - Aktenzeichen L 2 U 221/15

DRsp Nr. 2016/17683

Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen in der gesetzlichen Unfallversicherung Feststellungsberechtigung des auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherers und Kfz-Halters Begriff des Unternehmers und Abgrenzung zu einer Wie-Beschäftigung

1. Ein unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch genommener Kfz-Haftpflichtversicherer ist in analoger Anwendung von § 109 S. 1 SGB VII berechtigt, die Rechte des verletzten Versicherten im eigenen Namen geltend zu machen. 2. Da Halter, Führer und Haftpflichtversicherer eines am Unfall beteiligten Kfz dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch für Schadenersatzansprüche haften, wirken sich Haftungsbeschränkungen des Kfz Führers im Sinne der §§ 104 bis 107 SGB VII nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auch auf Schadensersatzansprüche gegen den Kfz-Halter aus. Wird ein Kfz-Halter auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist er mit Blick auf eine Haftungsbeschränkung des Kfz Führers nach den §§ 104 bis 107 SGB VII in analoger Anwendung von § 109 SGB VII feststellungsberechtigt.