AG Düsseldorf - 23.09.1998 - 231 Js 421/98 StA Düsseldorf,
Besorgnis der Befangenheit im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Beweiswirkung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 5 Ss 420/98 - 24/99 I
DRsp Nr. 1999/9033
Besorgnis der Befangenheit im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Beweiswirkung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung
»1. Der Rat, ein Rechtsmittel wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzunehmen, rechtfertigt in der Regel nicht die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit.2. Die Ablehnung, das Verfahren nach §§ 153, 153 aStPO einzustellen, gibt keinen Grund den Richter als befangen abzulehnen.3. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung beweist zu öffentlichen Glauben lediglich, dass der darin genannte Inhaber mit der Person identisch ist, der die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat, und dass sie dieser die Erlaubnis erteilt hat. Dagegen erstreckt sich die Beweiswirkung nicht darauf, dass der darin genannte Inhaber die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis erfüllt hat und ihm der Führerschein zu Recht ausgestellt worden ist.«