KG - Beschluss vom 16.02.2016
3 Ws (B) 65/16 - 162 Ss 11/16
Normen:
BKatV § 1; BKatV § 4 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 17; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 20.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 317 OWi 1163/15

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von CannabisBestimmung der Tilgungsfristen für die bis zum 30. April 2014 vorgenommenen Eintragungen im FahreignungsregisterBerücksichtigung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVGBestehen eines Verwertungsverbots im Hinblick auf Eintragungen im Fahreignungsregister

KG, Beschluss vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 65/16 - 162 Ss 11/16

DRsp Nr. 2016/4998

Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Cannabis Bestimmung der Tilgungsfristen für die bis zum 30. April 2014 vorgenommenen Eintragungen im Fahreignungsregister Berücksichtigung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG Bestehen eines Verwertungsverbots im Hinblick auf Eintragungen im Fahreignungsregister

1. Die Bestimmung der Tilgungsfristen für die bis zum 30. April 2014 vorgenommenen Eintragungen im Fahreignungsregister (für sog. Altfälle) richtet sich nach § 65 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 a.F. StVG. 2. Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG, die nach § 29 Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 3 a.F. StVG einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, dürfen nach § 29 Abs. 8 Satz 2 a.F. StVG bereits nach Ablauf einer Tilgungsfrist von fünf Jahren in einem Bußgeldverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von Cannabis nach § 24a Abs. 2 StVG bei der Rechtsfolgenentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 20. November 2015 mit der Maßgabe abgeändert, dass die Geldbuße auf 500 Euro und die Dauer des Fahrverbotes auf einen Monat herabgesetzt wird.