BayObLG - Urteil vom 22.03.2004
1 St RR 135/03
Normen:
StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StVZO § 18 Abs. 1 § 28 § 69a Abs. 2 Nr. 3 ; IntKfzVO § 1 § 7 ; Wiener Übereinkommen vom 8.11.1969 Art. 35 ; EG-Vertrag Art. 29, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland (VkBl. 1994, S. 94) ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 38
DAR 2004, 402
VRS 107, 45

Führung eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen

BayObLG, Urteil vom 22.03.2004 - Aktenzeichen 1 St RR 135/03

DRsp Nr. 2004/5508

Führung eines fernzugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen

»Das Führen eines Kraftfahrzeugs, an dem in der Bundesrepublik Deutschland im Wege der so genannten Fernzulassung italienischer Überführungs- und Probekennzeichen angebracht worden sind, auf öffentlichen Straßen in Deutschland verstößt gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG

Normenkette:

StVG § 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ; StVZO § 18 Abs. 1 § 28 § 69a Abs. 2 Nr. 3 ; IntKfzVO § 1 § 7 ; Wiener Übereinkommen vom 8.11.1969 Art. 35 ; EG-Vertrag Art. 29, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Probe- bzw. Überführungskennzeichen zwischen Italien und Deutschland (VkBl. 1994, S. 94) ;

Tatbestand:

Mit Urteil vom 16.5.2001 hatte das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs und des Inbetriebsetzens eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Zulassung freigesprochen.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, ein italienischer Staatsangehöriger, fuhr am 24.8.2000 gegen 11.35 Uhr mit dem Pkw Typ BMW, den er zuvor bei einer bisher unbekannten Gebrauchtwagenfirma in der Bundesrepublik Deutschland gekauft hatte, auf der BAB A 99 in Richtung Salzburg bei km 40.200 im Gemeindegebiet Vaterstetten. An dem Fahrzeug befand sich das italienische Überführungskennzeichen PT-. Er hatte die Absicht, das Fahrzeug nach Italien zu überführen.