Mandatssituation 13.7: Wesentlich höhere Geschwindigkeit des Überholenden

Autor: Urbanik

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Der Mandant erscheint mit einem Bußgeldbescheid. Ihm wird ein fahrlässiges Überholen trotz nicht ausreichender Überholgeschwindigkeit (§§ 5 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) vorgeworfen. Sie legen Einspruch ein und beantragen Akteneinsicht. Der Ermittlungsakte entnehmen Sie, dass der Mandant nachts bei einsetzendem Schneefall als Fahrzeugführer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Zivilfahrzeug der Polizei überholt haben soll, welches sich auf dem Weg zu einem Einsatz wegen einer Straftat befunden haben soll. Bei dem Überholvorgang soll der Mandant nach Angaben des überholten Polizeibeamten die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritten haben. Der Mandant räumt den Überholvorgang ein. Er bestreitet jedoch, zu schnell gefahren zu sein.

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Hat der Mandant überholt i.S.v. § 5 StVO ?

Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit war an der Überholstelle erlaubt?

Wurde der Mandant vor Ort durch einen Polizeibeamten als Betroffener belehrt?

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Beratungssituation

Der Mandant ist darauf hinzuweisen, dass im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO grundsätzlich neben der Verhängung eines Bußgeldes auch ein Punkt in das FAER eingetragen wird. Die Tilgungsfrist beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b) StVG zwei Jahre und sechs Monate.

Praxistipp