OLG Celle - Beschluss vom 17.05.2004
211 Ss 61/04 (OWi)
Normen:
StVO § 30 Abs. 3 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 25 ; BKatV § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 119, 120 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 368
VRS 107, 133

OLG Celle - Beschluss vom 17.05.2004 (211 Ss 61/04 (OWi)) - DRsp Nr. 2004/10451

OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2004 - Aktenzeichen 211 Ss 61/04 (OWi)

DRsp Nr. 2004/10451

»Ist der Betroffene bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot zugleich Halter und Fahrer des benutzten Lkw's, so richtet sich die Höhe der Geldbuße nach dem den Fahrer betreffenden Regelsatz der BKatV

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3 ; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 25 ; BKatV § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 119, 120 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Halter und Fahrer wegen verbotswidrigen Betreibens eines LKW mit Anhänger an einem Sonntag in fahrlässiger Begehungsweise zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- EURO verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 14.9.2003 um 15:00 Uhr die BAB 2 Richtung Berlin in Höhe des Kilometers 239 in der Gemarkung Garbsen, Region Hannover. Dabei benutzte er als Zugfahrzeug einen VW-Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen #######, der die Merkmale eines LKW aufweist und auch als LKW zugelassen ist und für den der Betroffene selbst Halter ist. An dieses Fahrzeug war ein Anhänger vom Typ Heinemann mit dem Kennzeichen ####### angehängt. Auch für den Anhänger ist der Betroffene als Halter eingetragen. Bei dem 14.9.2003 handelte es sich um einen Sonntag."