OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.06.1999
5 Ss (OWi) 39/99 - (OWi) 24/99 I
Normen:
StVO § 18 Abs. 7 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 19.3;
Fundstellen:
DAR 1999, 513
DRsp II(286)299d
NStZ-RR 2000, 58
NZV 2000, 176
VRS 97, 269
Vorinstanzen:
AG Neuss - 26.11.1998 - 908 Js 2007/98 StA Düsseldorf,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.06.1999 (5 Ss (OWi) 39/99 - (OWi) 24/99 I) - DRsp Nr. 1999/9032

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 39/99 - (OWi) 24/99 I

DRsp Nr. 1999/9032

»Zur Feststellung und Ahndung des - unzulässigen - Wendens auf einer Kraftfahrstraße über eine dem Einbiege- und Querverkehr dienende ampelgesicherte Unterbrechung des die Richtungsfahrbahnen trennenden Mittelstreifens.«

Normenkette:

StVO § 18 Abs. 7 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKat Nr. 19.3;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuss hat die Betroffene durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18 Abs. 7, 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 350,-- DM verurteilt und gegen sie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist zulässig und teilweise begründet und führt zur Abänderung des Rechtsfolgenausspruchs.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt:

"Im Autobahnkreuz Neuss-West erreichen Kraftfahrzeugführer, die die Bundesautobahn A 57 aus Richtung Düsseldorf/Köln in Richtung Krefeld befahren, die Bundesstraße l Neuss-Aachen, indem sie die Ausfahrt Neuss-West der A 57 benutzen und am Ende der Ausfahrt, an der durch Zeichen 331 (§ 42 StVO) im Folgenden die Benutzung einer Kraftfahrtstraße angezeigt wird, nach rechts Richtung Aachen oder nach links Richtung Neuss abbiegen.