OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1999
2b Ss (OWi) 181/99 - (OWi) 72/99 I
Normen:
OWiG § 72, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DAR 1999, 564
VRS 97, 259

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1999 (2b Ss (OWi) 181/99 - (OWi) 72/99 I) - DRsp Nr. 1999/9022

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 181/99 - (OWi) 72/99 I

DRsp Nr. 1999/9022

»Beanstandet der Betroffene mit der gegen den nach § 72 OWiG ergangenen Beschluß eingelegten Rechtsbeschwerde, das Gericht habe im schriftlichen Verfahren entschieden, obwohl er diesem nicht uneingeschränkt zugestimmt habe oder ihm keine oder keine hinreichende Gelegenheit zum Widerspruch gegeben worden sei, so ist das Rechtsmittel nur zulässig, wenn die Beanstandung im Wege der den Formerfordernissen der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend gemacht wird.«

Normenkette:

OWiG § 72, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß gemäß § 72 Abs. 1, 3 und 4 OWiG gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 3, 49 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 150,00 DM festgesetzt. Es hat festgestellt, der Betroffene habe am Vormittag des 9. November 1998 gegen 08.00 Uhr mit seinem PKW auf der Richtungsfahrbahn K./K. der Bundesautobahn A. bei Kilometer 73,621 infolge zu hoher Geschwindigkeit bei ungünstigen Witterungs- und Straßenverhältnissen einen Verkehrsunfall mit Fremdsachschaden verursacht.