Das Amtsgericht hat wegen "Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 2 Abs. 1 BKatV " gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 375,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und Freispruch begehrt.
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