OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1997
5 Ss (OWi) 93/97 - (OWi) 68/97 I
Normen:
BKat Nr.34.2; BKatV § 1 Abs.1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; OWiG §§ 19, 20 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;
Fundstellen:
DAR 1997, 322
VRS 94, 312

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.04.1997 (5 Ss (OWi) 93/97 - (OWi) 68/97 I) - DRsp Nr. 1998/889

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.04.1997 - Aktenzeichen 5 Ss (OWi) 93/97 - (OWi) 68/97 I

DRsp Nr. 1998/889

Zwei Rotlichtverstöße auf einer ununterbrochenen Fahrt stellen sich in der Regel nicht als eine einheitliche, sondern als zwei selbständige Handlungen dar. In solchen Fällen ist auch dann auf zwei Geldbußen zu erkennen, wenn beide Handlungen eine Tat im prozessualen Sinne darstellen. Beruhen die Feststellungen über die Zeit, die zwischen dem Wechsel der Lichtzeichenanlage auf "Rot" und dem Überfahren der Haltelinie bzw. den Einfahren in den Kreuzungsbereich verstrichen ist, auf der Schätzung von Zeugen, so hat das Gericht sich mit den möglichen Wahrnehmungsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Verletzung der Schätzung auseinander zu setzen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Zeugen eine gezielte Rotlichtüberwachung vornahmen oder den Verstoß lediglich zufällig bemerkten.

Normenkette:

BKat Nr.34.2; BKatV § 1 Abs.1, § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; OWiG §§ 19, 20 ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 7;

Gründe:

Das Amtsgericht hat wegen "Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 2 Abs. 1 BKatV " gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 375,00 DM festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und Freispruch begehrt.