BayObLG - Beschluß vom 25.02.1997
2 ObOWi 65/97
Normen:
OWiG §§ 19, 20 ; StPO § 264 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 40
DRsp IV(468)200c
NJW 1998, 93
NStZ-RR 1997, 279
NZV 1997, 489
VRS 93, 369
VersR 1997, 1505

Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen

BayObLG, Beschluß vom 25.02.1997 - Aktenzeichen 2 ObOWi 65/97

DRsp Nr. 1997/4537

Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen

»Auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid ist die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).«

Normenkette:

OWiG §§ 19, 20 ; StPO § 264 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a ;

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 15.6.1996 wurde gegen den Betroffenen wegen "mehr als 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Fahrtantritt bis 15 km/h," ein Bußgeld von 840 DM verhängt. Als Fahrtantritt war am 4.4.1996 6.50 Uhr, am 5.4.1996 8.40 Uhr angegeben, als Kontrollzeit an beiden Tagen 15.15 Uhr. Das Beiblatt zum Bußgeldbescheid enthielt außerdem sieben zeitlich genau bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen, und zwar am 5.4.1996 um 12.40 Uhr, 13.16 Uhr und 15.00 Uhr. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten wegen möglicher Verkehrsverstöße am 4.4.1996 frei, da er an diesem Tag nicht Fahrer gewesen sei. Im übrigen verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von 360 DM und 480 DM.