Mit Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 15.6.1996 wurde gegen den Betroffenen wegen "mehr als 2 Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Fahrtantritt bis 15 km/h," ein Bußgeld von 840 DM verhängt. Als Fahrtantritt war am 4.4.1996 6.50 Uhr, am 5.4.1996 8.40 Uhr angegeben, als Kontrollzeit an beiden Tagen 15.15 Uhr. Das Beiblatt zum Bußgeldbescheid enthielt außerdem sieben zeitlich genau bestimmte Geschwindigkeitsüberschreitungen, und zwar am 5.4.1996 um 12.40 Uhr, 13.16 Uhr und 15.00 Uhr. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten wegen möglicher Verkehrsverstöße am 4.4.1996 frei, da er an diesem Tag nicht Fahrer gewesen sei. Im übrigen verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von 360 DM und 480 DM.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|