OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.10.2009
1 SsRs 34/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 45 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2; OWiG § 80 Abs. 3; StPO § 300; StPO § 44; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 473 Abs. 7;
Vorinstanzen:
AG Kusel, vom 17.04.2009

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Entbindung von der Erscheinenspflicht

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 1 SsRs 34/09

DRsp Nr. 2009/27099

Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Nichtberücksichtigung eines Antrags auf Entbindung von der Erscheinenspflicht

1. Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, ist schon dann als rechtsfehlerhaft anzusehen und aufzuheben, wenn der Antrag auf Entbindung von der Erscheinenspflicht (§ 73 Abs. 2 OWiG) und dessen Behandlung in den Gründen nicht erwähnt werden; das Gericht muss sich mit diesbezüglichen Einwendungen und Bedenken gegen die Möglichkeit der Einspruchsverwerfung in seinem Urteil auseinander setzen. 2. Ein derartiger Verstoß stellt zugleich eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Tenor:

1. Dem Betroffenen, der die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 17. April 2009 versäumt hat, wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kusel zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 45 Abs. 1; OWiG § 74 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 80 Abs. 1;