1. Dem Betroffenen, der die Frist zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Kusel vom 17. April 2009 versäumt hat, wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
3. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Kusel zurückverwiesen.
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