OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.07.1999
2 Ss (OWi) 213/99 - (OWi) 65/99 III
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)214d-e
NStZ-RR 2000, 178
VRS 97, 260

Verwerfung des Einspruchs bei Verspätung des Verteidigers; Nachträgliches Vorbringen von Entschuldigungsgründen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 213/99 - (OWi) 65/99 III

DRsp Nr. 2000/1690

Verwerfung des Einspruchs bei Verspätung des Verteidigers; Nachträgliches Vorbringen von Entschuldigungsgründen

»a. Wenn der Betroffene eines Bußgeldverfahrens der Hauptverhandlung fernbleibt, steht der Verwerfung seines Einspruchs gem. § 74 Abs. 2 OWiG nicht entgegen, daß der Verteidiger rechtzeitig angekündigt hat, er werde sich zum angesetzten Termin verspäten.b. Nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben in der Hauptverhandlung sind nicht im Verfahren der Rechts- (bzw. Zulassungs-) Beschwerde, sondern über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen.«

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)214d-e
NStZ-RR 2000, 178
VRS 97, 260