OVG Niedersachsen - Beschluss vom 26.01.2009
12 ME 316/08
Normen:
StPO § 370; StPO § 373; StVG § 3 Abs. 4; StVG § 29;
Fundstellen:
NJW 2009, 1160
NZV 2009, 414
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 06.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 251/08

Zu den Auswirkungen der Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde.: Bindungswirkung; Rechtskraft; Tilgung; Verkehrszentralregister; Wiederaufnahmeverfahren

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 12 ME 316/08

DRsp Nr. 2009/3821

Zu den Auswirkungen der Aufhebung einer strafgerichtlichen Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde.: Bindungswirkung; Rechtskraft; Tilgung; Verkehrszentralregister; Wiederaufnahmeverfahren

Die Beseitigung der rechtlichen Folgen eines Strafurteils bzw. eines Strafbefehls im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens hat nicht zwingend zur Folge, dass in der Zeit zwischen Rechtskraft der Entscheidung und Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde rückwirkend danach zu beurteilen wären, als habe die frühere - zunächst - rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung nicht bestanden.

Normenkette:

StPO § 370; StPO § 373; StVG § 3 Abs. 4; StVG § 29;

Gründe: