Autor: Klose |
Die Kostenhaftung betrifft das Verhältnis von Kostenschuldner und Kosten erhebender Stelle. Gegenüber Gericht und Notar besteht sie kraft Gesetzes. Gegenüber dem Anwalt richtet sie sich nach dem mit ihm abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag und dem RVG (Kuhn/Trappe, ZEV 2013,
Die Kostenerstattungspflicht betrifft das Verhältnis der Beteiligten untereinander. Sie entsteht nur kraft gerichtlicher Anordnung, wenn das Gericht durch Kostenentscheidung die Kosten einer Partei auferlegt. Die gesetzliche Kostenhaftung der Beteiligten gegenüber Gericht, Notar und Anwalt bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
Für die Gerichtskosten von Verfahren, die wie das Erbscheinsverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden, haftet nach §
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