Autor: Klose |
Soweit nichts anderes bestimmt ist (d.h. ein Antrag gesetzlich nicht vorgeschrieben ist), wird in Nachlasssachen das Verfahren von Amts wegen eingeleitet. Dies kann auch nicht durch eine Vereinbarung der Beteiligten oder eine testamentarische Anordnung verhindert werden. Dieser Grundsatz des Amtsverfahrens ist nicht zu verwechseln mit dem Grundsatz der Amtsermittlung (§ 26 FamFG), der ebenfalls für das Nachlassverfahren gilt und der dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und geeignete Beweise zu erheben.
Der Grundsatz der Amtsermittlung gilt für die dem Amtsverfahren wie die dem Antragsverfahren unterworfenen Verfahren gleichermaßen. Verfahrenseinleitende Mitteilungen stellen lediglich Anregungen an das Gericht dar, tätig zu werden; für sie sind daher weder Form noch Inhalt vorgeschrieben.
BeispieleNachlassverfahren im Amtsverfahren sind
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