3/1.10 Kosten in Nachlasssachen

Autor: Klose

3/1.10.1 Kostenhaftung und Kostenerstattung

Kostenhaftung

Die Kostenhaftung betrifft das Verhältnis von Kostenschuldner und Kosten erhebender Stelle. Gegenüber Gericht und Notar besteht sie kraft Gesetzes. Gegenüber dem Anwalt richtet sie sich nach dem mit ihm abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag und dem RVG (Kuhn/Trappe, ZEV 2013, 419).

Kostenerstattungspflicht

Die Kostenerstattungspflicht betrifft das Verhältnis der Beteiligten untereinander. Sie entsteht nur kraft gerichtlicher Anordnung, wenn das Gericht durch Kostenentscheidung die Kosten einer Partei auferlegt. Die gesetzliche Kostenhaftung der Beteiligten gegenüber Gericht, Notar und Anwalt bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.

Kostenhaftung in Antragsverfahren

Für die Gerichtskosten von Verfahren, die wie das Erbscheinsverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden, haftet nach § 22 Abs. 1 GNotKG derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Das ist in erster Instanz der Antragsteller und in der Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführer, wobei die Haftung des erfolgreichen Beschwerdeführers entfällt (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Der Antragsteller ist dann auch insoweit Kostenschuldner (Kuhn/Trappe, ZEV 2013, 419).