Autor: Klose |
§ 40 FamFG regelt das Wirksamwerden gerichtlicher Beschlüsse im FamFG -Verfahren und findet auf alle Verfahren des § 1 FamFG Anwendung. Zu beachten ist, dass das FamFG in zahlreichen Einzelfällen abweichende Regelungen für das Wirksamwerden trifft.
Nach § 40 Abs. 1 FamFG wird der Beschluss wirksam mit der Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Nach dieser Regelung ist im Grunde ein schnelles Wirksamwerden von Entscheidungen gewährleistet.
Ausnahmsweise wird ein Beschluss wegen seiner einschneidenden Rechtsänderung erst mit seiner formellen Rechtskraft wirksam, z.B. nach
§ 40 Abs. 3 FamFG (Ersetzung der Ermächtigung oder Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft), |
§ 184 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Endentscheidung in Abstammungssachen), |
§ 198 Abs. 1 FamFG (Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind), |
§ 324 Abs. 1 FamFG (Genehmigung oder Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen). |
Bei Gefahr im Verzug werden von der Ausnahme wiederum Ausnahmen gemacht und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Das ist z.B. der Fall bei § 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG und bei § 198 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Der Beschluss ist den Beteiligten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG bekanntzugeben.
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