3/1.7 Wirksamwerden und Bekanntgabe des Beschlusses

Autor: Klose

§ 40 FamFG regelt das Wirksamwerden gerichtlicher Beschlüsse im FamFG -Verfahren und findet auf alle Verfahren des § 1 FamFG Anwendung. Zu beachten ist, dass das FamFG in zahlreichen Einzelfällen abweichende Regelungen für das Wirksamwerden trifft.

Grundsatz

Nach § 40 Abs. 1 FamFG wird der Beschluss wirksam mit der Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Nach dieser Regelung ist im Grunde ein schnelles Wirksamwerden von Entscheidungen gewährleistet.

Ausnahmen

Ausnahmsweise wird ein Beschluss wegen seiner einschneidenden Rechtsänderung erst mit seiner formellen Rechtskraft wirksam, z.B. nach

§ 40 Abs. 2 FamFG (Genehmigung von Rechtsgeschäften),

§ 40 Abs. 3 FamFG (Ersetzung der Ermächtigung oder Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft),

§ 184 Abs. 1 Satz 1 FamFG (Endentscheidung in Abstammungssachen),

§ 198 Abs. 1 FamFG (Ersetzung einer Einwilligung oder Zustimmung zur Annahme als Kind),

§ 209 Abs. 2 FamFG (Ehewohnungs- und Haushaltssachen),

§ 287 FamFG (Betreuungssachen),

§ 324 Abs. 1 FamFG (Genehmigung oder Anordnung von Unterbringungsmaßnahmen).

Gefahr im Verzug

Bei Gefahr im Verzug werden von der Ausnahme wiederum Ausnahmen gemacht und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Das ist z.B. der Fall bei § 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 FamFG und bei § 198 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Bekanntgabe

Der Beschluss ist den Beteiligten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG bekanntzugeben.

Art der Bekanntgabe