Autor: Klose |
Die Entscheidung des Nachlassgerichts ergeht stets als Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung, § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Die Entscheidung muss die Instanz abschließen und wird deshalb zumeist die Entscheidung in der Hauptsache sein; es kann aber auch eine Kostenentscheidung sein, wenn die Hauptsache weggefallen ist.
Zwischen- und Nebenentscheidungen fallen nicht unter § 38 FamFG. Insoweit ist dann durch Beschluss zu entscheiden, wenn das FamFG dies ausdrücklich bestimmt, wie z.B. § 7 Abs. 5 Satz 1 FamFG (Nichthinzuziehung von Beteiligten), § 33 Abs. 3 Satz 1, § 89 Abs. 1 Satz 3 FamFG (Verhängung von Ordnungsgeld).
Für die Entscheidungen über die Verfahrenshilfegesuche und das Ablehnungsgesuch folgt die Beschlussform aus der Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften der ZPO.
§ 38 Abs. 2 FamFG bestimmt den Mindestinhalt des Beschlusses:
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; |
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; |
die Beschlussformel. |
Damit sind das Rubrum und der Tenor des Zivilurteils in die Beschlussform übernommen worden. Der Tenor wird als Beschlussformel bezeichnet.
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