3/1.4.1 Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Nachlasssachen - Beteiligte (§ 7 FamFG)

Autor: Klose

3/1.4.1 Beteiligte (§ 7 FamFG)

Beteiligte im Erbscheinsverfahren

Wer Beteiligter im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist, ergibt sich aus §§ 7, 345 FamFG. Dort wird von Beteiligten kraft Gesetzes oder kraft Hinzuziehung (sog. Muss- bzw. Kann-Beteiligte) gesprochen (Zimmermann, FPR 2009, 5). Für den Bereich des Erbscheinsverfahrens ergänzt § 345 FamFG die Bestimmung des § 7 FamFG (dazu näher Teil 7/2.5.4).

Antragsverfahren

Die in § 7 Abs. 1 FamFG geregelte Beteiligung des Antragstellers kraft Gesetzes knüpft, soweit es sich um Antragsverfahren handelt, an die verfahrenseinleitende Erklärung an, deren Mindestinhalt § 23 FamFG festlegt. Wer einen Antrag stellt, wird in den meisten Fällen antragsbefugt und durch die ergehende Entscheidung in eigenen materiellen Rechten betroffen sein; ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, muss der Antrag gleichwohl beschieden werden. Schon deswegen ist es erforderlich, dass der Antragsteller in jedem Fall am Verfahren als Beteiligter teilnimmt (Muss-Beteiligter). In der Beteiligung kraft Gesetzes sind mithin Elemente der bisher herrschenden materiellen und formellen Beteiligtenbegriffe enthalten. Da über einen Antrag stets zu entscheiden ist, ist den von § 7 Abs. 1 FamFG erfassten Personen gemeinsam, dass sie in jedem Fall von der Entscheidung betroffen sein werden.

Beteiligte kraft Hinzuziehung