7/2.5 Verfahren vor dem Nachlassgericht

Autor: Klose

7/2.5.1 Prüfungsumfang des Nachlassgerichts

Örtliche Zuständigkeit

Das Nachlassgericht prüft zunächst seine örtliche Zuständigkeit (§ 343 FamFG). Verneint das Nachlassgericht seine örtliche Zuständigkeit, hat es von Amts wegen über die Verweisung eines Erbscheinsverfahrens an das zuständige Gericht zu entscheiden; eines Verweisungsantrags des Antragstellers bedarf es nicht. Eine Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit ist nicht möglich und eine rügelose Einlassung ohne Bedeutung. Ein vom örtlich unzuständigen Gericht erlassener Erbschein ist einzuziehen, selbst wenn er inhaltlich richtig ist, da sonst die Gefahr sich widersprechender Erbscheine droht. Bei Zuständigkeitsstreit gilt § 5 FamFG.

Wirksame Antragstellung

Sodann prüft das Nachlassgericht, ob die übrigen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind, insbesondere, ob ein wirksamer Antrag vorliegt. Ist der Antrag inhaltlich unklar oder unvollständig, so hat das Nachlassgericht nach allgemeiner Ansicht auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken. Es darf den Antrag nicht von vornherein zurückweisen (BayObLG, Beschl. v. 02.02.1995 - 1Z BR 159/94, FamRZ 1995, 1028; OLG Köln, Beschl. v. 25.03.2015 - 2 Wx 63/15, NJW-RR 2015, 908). Nach § 28 Abs. 2 FamFG hat das Nachlassgericht auch darauf hinzuwirken, dass in Antragsverfahren Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden.

Erbenstellung