7/2.7 Rechtsmittel im Erbscheinserteilungsverfahren

Autor: Klose

7/2.7.1 Statthaftigkeit der Beschwerde

Statthaftigkeit der Beschwerde

Gegen die in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen (§ 38 FamFG) findet grundsätzlich die Beschwerde statt. Dabei hat das FamFG die unbefristete Beschwerde des FGG abgeschafft.

Beschwerdefrist

Die Beschwerde ist jetzt befristet und innerhalb einer Frist von einem Monat zu erheben (§ 63 Abs. 1 FamFG). Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses (§ 41 FamFG) an die Beteiligten. Soweit die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses (§ 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Beschwerdegericht

Beschwerdegericht ist das OLG nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Die Einlegung beim Beschwerdegericht selbst ist nicht mehr möglich, insbesondere nicht fristwahrend (MüKo-BGB/Grziwotz, 7. Aufl. 2017, § 2353 Rdnr. 129).

Hinweis

Durch das FamFG wurde der Instanzenzug AG - LG - OLG abgeschafft. Das OLG ist jetzt bereits als Beschwerdegericht zuständig. Gegen den Beschwerdebeschluss des OLG ist nur die Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft, sofern diese vom OLG zugelassen wurde.