Autor: Klose |
Mit der EUErbVO, die für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt, wurde das "Europäische Nachlasszeugnis" eingeführt. Es ist in Kapital VI der EUErbVO ("Europäisches Nachlasszeugnis", Art.
Zur Umsetzung bedurfte das deutsche Recht der Anpassung an die
Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis soll "eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union" ermöglicht werden, indem es die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in die Lage versetzen soll, "ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, z.B. in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen" (Erwägungsgrund 67
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