7/2.10 Europäisches Nachlasszeugnis

Autor: Klose

Zeitlicher Geltungsbereich

Mit der EUErbVO, die für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt, wurde das "Europäische Nachlasszeugnis" eingeführt. Es ist in Kapital VI der EUErbVO ("Europäisches Nachlasszeugnis", Art. 62-73 EuErbVO) geregelt.

IntErbRVG

Zur Umsetzung bedurfte das deutsche Recht der Anpassung an die EuErbVO, die unmittelbar anwendbares Recht enthält. Dies erfolgte durch das "Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)" vom 29.07.2015 (BGBl I, 1042) als Ausführungsgesetz zur EuErbVO. Das IntErbRVG trat - zeitgleich mit der Anwendbarkeit der EuErbVO - am 17.08.2015 in Kraft.

7/2.10.1 Ziel und Funktion des Europäischen Nachlasszeugnisses

Ziel

Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis soll "eine zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung einer Erbsache mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der Union" ermöglicht werden, indem es die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in die Lage versetzen soll, "ihren Status und/oder ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat, z.B. in einem Mitgliedstaat, in dem Nachlassvermögen belegen ist, einfach nachzuweisen" (Erwägungsgrund 67 EuErbVO).

Beweiskraft