Autor: Klose |
Das Erbscheinsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es war bis zum Inkrafttreten des FamFG in den §§ 2353 ff. BGB geregelt, ergänzt durch einige Regelungen im FGG. Durch die Einführung des FamFG zum 01.09.2009 enthält dieses in den §§ 352 ff. FamFG nun die zentralen Normen des Erbscheinsverfahrens. Daneben sind die §§ 2352 ff. BGB weiterhin anzuwenden.
Das FamFG (
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