7/2.4 Verfahren

Autor: Klose

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Erbscheinsverfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es war bis zum Inkrafttreten des FamFG in den §§ 2353 ff. BGB geregelt, ergänzt durch einige Regelungen im FGG. Durch die Einführung des FamFG zum 01.09.2009 enthält dieses in den §§ 352 ff. FamFG nun die zentralen Normen des Erbscheinsverfahrens. Daneben sind die §§ 2352 ff. BGB weiterhin anzuwenden.

Übergangsrecht

Das FamFG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist gem. Art. 112 FGG-RG am 01.09.2009 in Kraft getreten. Nach Art. 111 FGG-RG gilt ein Übergangsrecht für Verfahren, die bis zu diesem Zeitpunkt schon eingeleitet waren oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf diese ist weiterhin das alte Recht anzuwenden. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (Uricher, in: Uricher, Erbrecht, 3. Aufl. 2017, § 6 Rdnr. 40).

7/2.4.1 Zuständigkeit

7/2.4.1.1 Sachliche Zuständigkeit

Amtsgericht als Nachlassgericht