Autor: Klose |
Die Einziehung und Kraftloserklärung des Erbscheins nach § 2361 BGB dienen dem Schutz der wahren Erben, da sie die Wirkungen der §§ 2365 - 2367 BGB entfallen lassen, insbesondere den gutgläubigen Erwerb Dritter verhindern. Sie beseitigen nämlich die Wirkungen des erteilten (aber unrichtigen) Erbscheins und die mit dem Gutglaubensschutz verbundenen Gefahren für den richtigen Erben. Eine Berichtigung eines Erbscheins ist nur so lange möglich, wie dieser noch nicht erteilt ist.
Im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Unrichtigkeit eines bereits erteilten, d.h. ausgehändigten Erbscheins hat das Nachlassgericht, welches den dem Erbschein zugrunde liegenden Feststellungsbeschluss erlassen hat (Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl. 2018, §
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