7/2.6 Entscheidung des Nachlassgerichts

Autor: Klose

7/2.6.1 Beschlussverfahren

Beschluss

Die Entscheidung des Nachlassgerichts ergeht stets als Beschluss (§ 38 FamFG). Eine mündliche Verhandlung ist nicht Voraussetzung; findet sie statt, handelt es sich nicht um eine Verhandlung i.S.v. § 128 ZPO, sondern um einen Termin i.S.d. § 32 FamFG. Eine Versäumnisentscheidung kennt das Amtsermittlungsverfahren nicht (Zimmermann, JuS 2009, 817).

Kein Verweis auf Zivilprozess

Das Gericht darf die streitenden Beteiligten nicht darauf verweisen, vor dem Zivilgericht einen Prozess zu führen (wenn z.B. die Testierfähigkeit des Erblassers oder die Auslegung des unklaren Testaments streitig ist), sondern muss diese Fragen selbst im Erbscheinserteilungsverfahren entscheiden.

Feststellungslast

Die Entscheidung des Nachlassgerichts setzt voraus, dass das Gericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dabei sind die Grundsätze der Feststellungslast zu beachten. An die Beweisführung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das Nachlassgericht hat sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Wahrscheinlichkeit zu begnügen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.1963 - V ZB 7/63, BGHZ 40, 54). Ein , das zwischen allen am Verfahren beteiligten Erbprätendenten ergangen ist, hat das Nachlassgericht schon deshalb zu beachten, weil anderenfalls die Rückgabe des Erbscheins verlangt werden könnte (§ ).