Autor: Klose |
Der Erbschein bekundet, wer zu welchem Anteil Erbe ist (§ 2353 BGB) und welchen vom Erblasser angeordneten Verfügungsbeschränkungen dieser Erbe unterliegt.
Der Erbschein enthält daher
den Namen und den Todestag des Erblassers, | ||||
die möglichst genaue Bezeichnung des oder der Erben (Name und, im Hinblick auf § 15 GBVfg, Geburtstag), | ||||
bei mehreren Erben die Erbquote nach Bruchteilen (1/2 oder 1/8 etc.), | ||||
die vom Erblasser angeordneten Verfügungsbeschränkungen:
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Die Angabe des Berufungsgrunds (gesetzliche Erbfolge, letztwillige Verfügung) ist nicht erforderlich, wenngleich die Angabe unschädlich und in der Praxis häufig ist.
Keine Auskunft gibt der Erbschein über den Umfang des Nachlasses oder darüber, ob bestimmte Gegenstände zum Nachlass gehören.
HinweisAnsprüche gegen den Erben und Beschwerungen des Erben, die lediglich schuldrechtlich wirken, z.B. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, Auflagen und Teilungsanordnungen, sind nicht in den Erbschein aufzunehmen (BayObLG, Beschl. v. 15.05.1996 - 1Z BR 103/96, FamRZ 1997, 126; MüKo-BGB/Grziwotz, 7. Aufl. 2017, § 2353 Rdnr. 22). |
Je nach Inhalt unterscheidet man verschiedene Arten des Erbscheins:
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