7/2.2 Erfordernis des Erbscheins

Autor: Klose

Praktische Notwendigkeit

Zum Nachweis der Erbfolge dient grundsätzlich der Erbschein. Abgesehen von den Sonderregelungen im Grundbuch, Schiffsregister und Luftschiffsregister (§ 35 Abs. 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 SchiffsRegO, § 86 LuftfzRG) ist der Erbe jedoch nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern er hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urt. v. 05.04.2016 - XI ZR 440/15, RNotZ 2016, 524; BGH, Urt. v. 10.12.2004 - V ZR 120/04, FamRZ 2005, 515).

Nicht allein wegen der Kosten der Erteilung eines Erbscheins, sondern auch unter Berücksichtigung der Mühe, Kosten und Zeit, die für die Beschaffung der notwendigen Unterlagen i.S.d. §§ 2354, 2355 BGB erforderlich sind, sollte stets überlegt werden, ob ein Erbschein notwendig ist oder ob die Erbfolge auch anders nachgewiesen werden kann.

Befinden sich im Nachlass Immobilien und hat der Erblasser kein notarielles Testament errichtet oder existiert keine öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht, ist die Erstellung eines Erbscheins zwingend notwendig (§§ 22, 29 GBO).

Unrichtigkeit des Grundbuchs

Grund hierfür ist, dass der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist und durch den Erbfall das Grundbuch unrichtig wird, da die Erben an seine Stelle getreten sind.

Hinweis