3/1.8 Rechtskraft

Autor: Klose

Materielle Rechtskraft

Die materielle Rechtskraft bedeutet, dass die in einem Beschluss entschiedene Frage nicht einer neuerlichen richterlichen Prüfung unter denselben Beteiligten unterbreitet werden darf. Ihr Wesen ist im Grunde die Bindung an die Entscheidung (auch) für künftige Streitfälle. Sie setzt die formelle Rechtskraft (§ 45 FamFG) voraus.

Die materielle Rechtskraft von Entscheidungen im FamFG -Verfahren kann nicht einheitlich beurteilt werden. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft setzt im FamFG -Verfahren voraus, dass durch eine Rechtsvorschrift angeordnet wird, dass eine Entscheidung für Gerichte und Verwaltungsbehörden oder für alle Beteiligten bindend ist oder dass sie für und gegen alle wirkt.

Entscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen können daher in materielle Rechtskraft erwachsen ebenso wie z.B. Entscheidungen, die nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderbar werden.

Ein Beschluss zur Erteilung eines Erbscheins erwächst demgegenüber jedoch nicht in materielle Rechtskraft. Es kann deshalb jederzeit ein vom erteilten Erbschein abweichender Erbscheinsantrag gestellt werden.

Formelle Rechtskraft

Von der materiellen Rechtskraft ist die formelle zu unterscheiden. § 45 FamFG stellt klar, dass alle Beschlüsse im FamFG -Verfahren der formellen Rechtskraft fähig sind. Die Vorschrift entspricht § 705 ZPO und berücksichtigt weitergehend die die Rechtskraft hemmenden Rechtsbehelfe des FamFG -Verfahrens.

Fristablauf