3/1.9 Verfahrenskostenhilfe

Autor: Klose

3/1.9.1 Allgemeines

Begriff

Für das FamFG -Verfahren wird anstelle von Prozesskostenhilfe eine Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, sofern die Voraussetzungen vorliegen (§ 76 FamFG). Mit dem Wort "Verfahrenskostenhilfe" soll (in Abgrenzung zur Prozesskostenhilfe) deutlich gemacht werden, dass hier keine Prozesse anhängig sind, sondern Verfahren. § 76 FamFG erklärt die Bestimmungen der Zivilprozessordnung für anwendbar. Damit sind für die Bewilligung die Voraussetzungen des § 114 ZPO zu beachten. Des Weiteren werden in § 77 FamFG Formalien der Bewilligung und deren Umfang und in § 78 FamFG die Beiordnung eines Rechtsanwalts eigenständig geregelt.

Anwendbarkeit

Anwendbar sind die §§ 76 - 78 FamFG auf sämtliche Verfahren nach dem FamFG mit Ausnahme der Ehesachen (§ 111 Nr. 1 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), in denen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften der ZPO unmittelbar für anwendbar erklärt werden. In den anderen Familiensachen (§ 111 Nr. 2-11 FamFG) gelten die §§ 76 - 78 FamFG.

Zweck der Regelung

Mit der Regelung der Verfahrenskostenhilfe sollen auch im FamFG -Verfahren bemittelte und unbemittelte Beteiligte grundsätzlich bei der Ausübung des rechtlichen Gehörs und beim Zugang zu den Gerichten gleichgestellt werden.

Verfahrenskostenhilfebewilligung